vffrvffr vffr Verein der Freunde der Fachakademie zur Restauratorenausbildung
für Möbel und Holzobjekte, München e. V.
 
Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde der Fachakademie zur Restauratoren-ausbildung für Möbel und Holzobjekte, München“ e.V. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung für Restauratoren zum Erhalt von Kunst und Kulturgut. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die staatlich anerkannte Fachakademie des A. R. Goering Instituts e.V. zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für deren satzungsgemäße steuerbegünstigte Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle, sächliche und personelle Unterstützung der Fachakademie zur Ausbildung von Restauratoren für Möbel und Holzobjekte des A.R. Goering Instituts.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder>

Zu 1.
Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person sowie jede juristische Person werden.

Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichen Antrag an den Vorstand und durch Beschluss des Vorstandes nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen.

Zu 2.
Förderndes Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person sowie jede juristische Person werden.

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichen Antrag an den Vorstand und durch Beschluss des Vorstandes nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen.

Fördermitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, sind aber nicht stimmberechtigt.

Für alle Mitgliedschaften:
Sie erlischt durch Austritt zum Kalenderjahresende bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen, durch Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Das Mitglied ist zu hören.

Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt: Der Vorstand entscheidet ab Beträgen von € 5.000,00 und darüber mehrheitlich über die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des Satzungszweckes. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der ordentlichen und fördernden Mitglieder ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens aber einmal jährlich. Sie wird mit zwei Wochen Frist durch den Vorstand schriftlich einberufen. Bei satzungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung stets abstimmungsberechtigt.

Die Mitgliederversammlun wählt den Vorstand, entscheidet über den Rechenschaftsbericht des Vorstands und über seine Entlastung, wählt den Kassenprüfer und beschließt über Änderungen der Satzung, entscheidet über die Mitgliedsbeiträge sowie gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss einer gesondert zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss ist bei einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder rechtskräftig.

2. Das Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das gemeinnützige A. R. Goering Institut e.V. , Träger der staatlich anerkannten Fachakademie zur Restauratorenausbildung, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Erste Verabschiedung der ursprünglichen Satzung am 20.11.2003
Änderungen beschlossen am 08.03.2004
Änderungen beschlossen am 30.08.2004